Zuschuss für Schulveranstaltungen

Richtlinien für die Zuerkennung von Unterstützungen für Marchtrenker Pflichtschüler zu Schulveranstaltungen

1. Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung ist abhängig von:

a) Wohnort in der Stadtgemeinde Marchtrenk (Schulort ist unerheblich)

b) Einkommen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder des Lebensgefährten eines Elternteiles (Haushaltseinkommen).

2. Die Unterstützung nach Pkt. 1 lit b beträgt bei einem monatlichen Nettoeinkommen von:

pro schulpflichtigem Kind- und Schulveranstaltung

bei 2 Personen: € 1.700,00

pro jede weitere Person: € 100,00

Übernahme der gesamten Kosten – maximal € 220,00

bei 2 Personen: € 1.900,00

pro jede weitere Person: € 100,00

Übernahme von 50 % der Kosten – maximal € 110,00

3. Berechnung des Nettoeinkommens:

a) bei unselbständig Erwerbstätigen

Lückenlose/r Nachweis/e = Jahreslohnzettel über das Haushaltseinkommen des letzten Kalenderjahres, Arbeitslosenbezug, Karenzgeld, Wochengeld, Unterhaltsleistungen (nicht für Kinder), Sozialhilfe, bzw. Einkommen nach §§ 2 und 3 ESTG. Für die Berechnung des Haushaltseinkommens wird sowohl die Familienbeihilfe als auch eine etwaige Lehrlingsentschädigung nicht herangezogen.

b) bei selbständig Erwerbstätigen

Basis Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen: Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 ESTG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, Sanierungsgewinne, Freibeträge gem. § 104 und 105, Investitionsfreibeträge gem. § 10 EStG 1988, abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer = anzurechnendes Einkommen.

c) bei pauschalierten Landwirten

Das Einkommen wird nach dem Versicherungswert des landwirtschaftlichen Betriebes für die Beitragsleistung zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern berechnet. Vom Versicherungswert werden die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht. Dieser ist durch die letzte Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachzuweisen.

d) bei Personen mit sonstigen Einkünften nach dem Einkommenssteuergesetz:

Basis Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

4. Dem Ansuchen bei der Stadtgemeinde Marchtrenk (1. Stock, Finanzverwaltung) sind folgende Unterlagen beizufügen: 
Einkommensnachweise des Vorjahres wie unter Punkt 3 angeführt

5. Der Stadtrat behält sich vor, in besonders gelagerten Fällen individuelle Entscheidungen zu treffen.

6. Die Auszahlung erfolgt nach Abrechnung der Schulveranstaltung. Die erfolgte Teilnahme und die tatsächlichen Kosten sind durch den Schulleiter zu bestätigen.

7. Ablauf der Antragstellung:

Das mit allen erforderlichen Bestätigungen und Nachweisen (in Kopie) versehene Ansuchen ist termingerecht, bis spätestens 3 Monate nach Ende des laufenden Schuljahres - bis 31.Oktober - bei der Stadtgemeinde Marchtrenk, Finanzverwaltung, einzureichen.

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