Startwohnbeihilfe

Startwohnung / Jungfamilienförderung

Richtlinien zur Gewährung einer Förderung 

gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 10.12.2015

•    Gefördert werden nur Wohnungen in der VLW-Wohnanlage Werfelstraße, Robert-Stolz-Straße und Kneippstraße.

•    Welche Wohnungen gefördert werden, bestimmt der Ausschuss für Wohnen und öffentliche Sicherheit.

•    Die Höhe der Förderung beträgt monatlich € 145,00 und wird als Zuschuss zu den Betriebskosten gewährt. Dadurch bleibt diese Beihilfe, lt. Auskunft der OÖ Landesregierung, bei der Berechnung der Wohnbeihilfe unberücksichtigt.

•    Die maximale Dauer der Förderung für eine/n Mieter/in beträgt 3 Jahre.

•    Die Mietverträge dieser Wohnungen bleiben nach Ablauf der geförderten Zeit aufrecht.

•    Die Förderung wird neben der Wohnbeihilfe der OÖ Landesregierung gewährt.

•    Gefördert werden:

a) Familien mit mindestens 2 Personen, davon ein Kind unter 14 Jahren.

b) Das Höchstalter der erwachsenen Person darf zum Zeitpunkt der Wohnungsübernahme 30 Jahre nicht übersteigen.

c) Der/Die Förderungsnehmer/in muss Marchtrenker/in sein (in 4614 aufgewachsen oder die überwiegende Zeit in 4614 gelebt haben).

d) Der/Die Förderungsnehmer/in muss die österr. Staatsbürgerschaft oder EU-Staatsbürgerschaft besitzen.

e) Nicht berücksichtigt werden Familien mit einem aufrechten Mietverhältnis in einer in Marchtrenk befindlichen genossenschaftlichen Wohnung, wenn damit keine Veränderung der Raumanzahl verbunden ist (Wohnungstourismus).

Der/Die Empfänger/in der Förderung ist verpflichtet, der Stadtgemeinde Marchtrenk sämtliche Tatsachen, die einen Verlust der Beihilfe, wie Änderung der Personenzahl, Aufgabe der Wohnung etc., sofort bekannt zu geben. Das Ansuchen ist jährlich zu verlängern, der Zuschuss wird monatlich ausbezahlt.

Diese Förderungsaktion ist auf 3 Jahre begrenzt.

Der Ausschuss für Wohnen und öffentliche Sicherheit ist berechtigt, im Einzelfall, Förderungen in Abänderung der Richtlinien zu vergeben!

Zuständig