Ausgabe M-Pass (ehem. Sozialpass)

M-Pass – weil Marchtrenk menschlich ist
  

Den M-Pass können sozial bedürftige EinwohnerInnen der Stadt Marchtrenk beantragen, wenn sie seit mindestens 2 Monaten vor der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Marchtrenk haben. AsylwerberInnen, deren Aufenthalt in Marchtrenk im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt ist bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, können den Sozialpass nicht beantragen.

Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Einkommensrichtsätze bei

  • 1-Personen-Haushalt                       € 1500,00
  • 2 Erwachsene                                    € 2250,00
  • je minderjähriges Kind                   €   450,00
  • je weitere erwachsene Person      €   750,00

nicht übersteigt.

PensionistInnen erhalten generell den M-Pass, sobald Ausgleichszulage bezogen wird, da die Klärung der weiteren Einkünfte den SV-Trägern gesetzlich übertragen ist.


Einkommensermittlung

Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Aufwendungen, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/ Zivildienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendien, bei „Freien Dienstnehmern/innen“ und „Neuen Selbständigen“ die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.


Unterhaltsleistungen

Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind allenfalls zu bezahlende Unterhaltsleistungen für geschiedene EhepartnerInnen (dazu zählen auch Unterhaltsleistungen für in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Ehepartner) bzw. Eltern bzw. Alimentationsleistungen für Kinder. Bei getrenntlebenden EhepartnerInnen können Unterhaltsleistungen nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie gerichtlich festgelegt sind. Darüber hinaus gibt es vom Einkommen jedoch keine Abzugsposten.


Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten 

Nicht zum Einkommen zählen die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachtsgeld), die Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, erhaltener Kindesunterhalt (Alimente, Waisenpension), Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ. sowie PVA, von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen ein Freibetrag von Euro 252,80, Grundrente nach den KOVG/OFG, Aufwandsentschädigung wie Kilometergeld und dgl.


Einkommensberechnung – Sonderfälle

Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden, wie beispielsweise alle auf Tagessätze beruhende Einkommensarten sowie in aller Regel Unterhaltszahlungen mit Ausnahme des Kindesunterhalts (Alimente, Waisenpension), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. (=monatliches Einkommen x 12 : 14). Bei monatlich schwankendem Einkommen bzw. Einkommen von verschiedenen Stellen ist das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate heranzuziehen.

In diesem Sinn ist bei nicht ganzjährigem Aufenthalt in Österreich das Jahreseinkommen nicht durch 14 sondern auf die tatsächliche Zahl der Aufenthaltsmonate in Österreich umzurechnen.


Ermittlung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Kindern, Selbsterhaltungsfähigkeit bei StudentenInnen, Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf: 

Bei den vorgenannten Punkten sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinien des Amtes der Oö. Landesregierung zum Heizkostenzuschuss heranzuziehen.

Tritt ein Fall ein, der einkommensmäßig nach den vorliegenden Richtlinien nicht bewertet werden kann, so ist dieser dem Bürgermeister zur Information an den Stadtrat vorzulegen.


Richtlinien gültig ab 01. Januar 2024


Zuständig