Wie bereits in den vergangenen Jahren ist es auch 2023 wieder möglich die Weihnachtsunterstützung zu beantragen.
Antragstellung: 03.-30. November 2025
Die Antragsstellung ist im Stadtamt Marchtrenk (Erdgeschoss-Hauptverwaltung) unter Vorlage des ausgefüllten Antrages und eines Einkommensnachweises aller tatsächlich im Haushalt lebenden Personen möglich.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne telefonisch unter
07243/552-0
07243/552-101
Richtlinie der Stadtgemeinde Marchtrenk
für die Weihnachtsunterstützung
Sozial bedürftigen Personen wird für das Jahr 2025 eine Weihnachtsunterstützung gewährt, wenn sie seit mindestens 2 Monaten vor dem Antragstellungszeitraum ihren Hauptwohnsitz in Marchtrenk haben. Die Weihnachtsunterstützung kann Asylwerber:innen, deren Aufenthalt in Marchtrenk im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.
Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Einkommensrichtsätze bei
- 1-Personen-Haushalt € 1600,00
- 2 Erwachsene € 2400,00
- je minderjähriges Kind € 500,00
- je weitere erwachsene Person € 800,00
nicht übersteigt.
Pensionist:innen erhalten generell eine Weihnachtsunterstützung, sobald Ausgleichszulage bezogen wird, da die Klärung der weiteren Einkünfte den SV-Trägern gesetzlich übertragen ist.
Einkommensermittlung
Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Aufwendungen, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/ Zivildienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendien, bei „Freien Dienstnehmern/innen“ und „Neuen Selbständigen“ die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.
Unterhaltsleistungen
Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind allenfalls zu bezahlende Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehepartner (dazu zählen auch Unterhaltsleistungen für eine/n in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte/n Ehepartner/in) bzw. Eltern bzw. Alimentationsleistungen für Kinder. Bei getrenntlebenden Ehepartnern können Unterhaltsleistungen nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie gerichtlich festgelegt sind. Darüber hinaus gibt es vom Einkommen jedoch keine Abzugsposten.
Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten
Nicht zum Einkommen zählen die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachtsgeld), die Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, erhaltener Kindesunterhalt (Alimente, Waisenpension), Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ. sowie PVA, von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen ein Freibetrag von Euro € 261,65, Grundrente nach den KOVG/OFG, Aufwandsentschädigung wie Kilometergeld und dgl.
Einkommensberechnung – Sonderfälle
Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden, wie beispielsweise alle auf Tagessätze beruhende Einkommensarten sowie in aller Regel Unterhaltszahlungen mit Ausnahme des Kindesunterhalts (Alimente, Waisenpension), sind auf 14 Bezüge umzurechnen. (=monatliches Einkommen x 12 : 14). Bei monatlich schwankendem Einkommen bzw. Einkommen von verschiedenen Stellen ist das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate heranzuziehen.
In diesem Sinn ist bei nicht ganzjährigem Aufenthalt in Österreich das Jahreseinkommen nicht durch 14 sondern auf die tatsächliche Zahl der Aufenthaltsmonate in Österreich umzurechnen.
Ermittlung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Kindern, Selbsterhaltungsfähigkeit bei Studenten:innen, Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf:
Bei den vorgenannten Punkten sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinien des Amtes der Oö. Landesregierung zum Heizkostenzuschuss heranzuziehen.
Höhe der Weihnachtsunterstützung:
1. Für den Antragsteller € 150,00
2. Für jede weitere im Haushalt lebende Person € 75,00
Tritt ein Fall ein, der einkommensmäßig nach den vorliegenden Richtlinien nicht bewertet werden kann, so ist dieser dem Bürgermeister zur Information an den Stadtrat vorzulegen.