Weihnachtsunterstützung 2023

30.10.2023 07:43

Wie bereits in den vergangenen Jahren ist es auch 2023 wieder möglich die Weihnachtsunterstützung zu beantragen.

Antrag möglich von 01.Nov. bis 30.Nov. 2023


Richtlinie des Gemeinderates der Stadtgemeinde Marchtrenk

für die Weihnachtsunterstützung 2023

Sozial bedürftigen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-BürgerInnen, Konventionsflüchtlingen und Vertriebenen wird für das Jahr 2023 eine Weihnachtsunterstützung gewährt, wenn sie seit mindestens 2 Monaten vor dem Antragstellungszeitraum ihren Hauptwohnsitz in Marchtrenk haben. Die Weihnachtsunterstützung kann AsylwerberInnen, deren Aufenthalt in Marchtrenk im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.


Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Einkommensrichtsätze für das Jahr 2023 bei


- Alleinstehenden:                                                        Euro 1.300,- 

- Ehepaaren/Lebensgemeinschaften:                     Euro 1.850,- 

- je Kind:                                                                          Euro 202,- 

(=Erhöhung des Richtsatzes für jedes Kind um Euro 171,- zuzüglich Kinderzuschuss von Euro 31,- ) nicht übersteigt. 


PensionistInnen erhalten generell eine Weihnachtsunterstützung, sobald Ausgleichszulage bezogen wird, da die Klärung der weiteren Einkünfte den SV-Trägern gesetzlich übertragen ist.


Einkommensermittlung 

Im Sinne eines wirtschaftlichen Einkommensbegriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, (Witwen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente (z.B. Waisenrente) und gerichtlich festgesetzte Unterhaltszahlungen bei Trennung und Scheidung mit Ausnahme des Kindesunterhaltes (Alimente, Waisenpension). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Aufwendungen, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/ Zivildienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten, Selbsterhalterstipendien, bei „Freien Dienstnehmern/innen“ und „Neuen Selbständigen“ die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte abzüglich des Sozialversicherungsbeitrages.


Unterhaltsleistungen 

Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind allenfalls zu bezahlende Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehepartner (dazu zählen auch Unterhaltsleistungen für eine/n in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte/n Ehepartner/in) bzw. Eltern bzw. Alimentationsleistungen für Kinder. Bei getrenntlebenden Ehepartnern können Unterhaltsleistungen nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie gerichtlich festgelegt sind. Darüber hinaus gibt es vom Einkommen jedoch keine Abzugsposten. 


Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten 

Nicht zum Einkommen zählen die Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs-/Weihnachtsgeld), die Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, erhaltener Kindesunterhalt (Alimente, Waisenpension), Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld nach den 

Pflegegeldgesetzen, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ. sowie PVA, von Lehrlingsentschädigungen und diesen gleichzusetzenden Ausbildungsentschädigungen ein Freibetrag von Euro 252,80, Grundrente nach den KOVG/OFG, Aufwandsentschädigung wie Kilometergeld und dgl.

Die Antragsfrist läuft vom 01.- 30. November 2023. Anträge sind beim Stadtamt Marchtrenk, Sozialabteilung, zu stellen. Die Auszahlung erfolgt im Dezember 2023.