Standesamt

In unserem Standesamt kümmern sich unsere Standesbeamtinnen um Ihre Anliegen.


Um unnötige Wartezeiten bzw. wiederholtes Erscheinen am Standesamt zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen eine telefonische oder schriftliche Anfrage mit ihrem konkreten Anliegen.

Wichtig: Zur Identifikation ist immer ein Lichtbildausweis vorzulegen.


Anfragen gerne per E-Mail: standesamt@marchtrenk.gv.at 


Tätigkeitsbereich

  • Geburten
  • Eheschließungen und Eingetragene Partnerschaften
  • Sterbefälle
  • Namensänderung und Namensbestimmungen
  • Nachbeurkundungen
  • Vaterschaftsanerkennungen, gemeinsame Obsorge
  • Teilauszüge, Ehefähigkeitszeugnis
  • Staatsbürgerschaftsnachweise
  • Ausstellung von Personenstandsurkunden (auch internationale Urkunden möglich)
  • Lebensbestätigung

Unsere Standesbeamtinnen

Resch Vanessa

Colic Dragana

Weber Romana


Geburten

Anzeige einer Geburt

Die Anzeige einer Geburt sowie deren Erstbeurkundung erfolgt  beim Standesamt des Geburtsortes.

Ist Ihr Kind in Marchtrenk zur Welt gekommen, ist die Erstbeurkundung durch das Standesamt Marchtrenk durchzuführen.

Falls Ihre Daten nicht im Zentralen Register hinterlegt sind, sind folgende Unterlagen beider Elternteile mitzubringen:

  • Anzeige der Geburt (falls es nicht bereits von Hebamme oder Arzt übermittelt wurde)
  • Lichtbildausweis 
  • Geburtsurkunde 
  • Staatsbürgerschaftsnachweise 
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Meldenachweise 

allenfalls weitere vorzulegende Unterlagen (z.B. wenn die uneheliche Kindesmutter bereits einmal verheiratet war, Heiratsurkunde dieser Ehe und Nachweis über die Auflösung dieser Ehe) können vom Geburtsstandesamt eingefordert werden


Eheschließung/Eingetragene Partnerschaft

Eine standesamtliche Trauung oder eine Eingetragene Partnerschaft ist in Marchtrenk ausschließlich im dafür vorgesehenen Trauungssaal möglich. Voraussetzung für die Eheschließung oder eine Eingetragene Partnerschaft ist die Durchführung eines Verfahrens zur Ermittlung der Ehefähigkeit oder Ermittlung der Partnerschaftsfähigkeit. Zu diesem Termin haben beide Verlobte/Partner persönlich zu erscheinen.

Falls ihre Daten nicht im Personenstandsregister hinterlegt sind, sind folgende Unterlagen beider Verlobten/Partner mitzubringen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde 
  • Staatsbürgerschaftsnachweis 
  • Heiratsurkunden von Vorehen 
  • Urkunde zur Führung eines akademischen Grades
  • Nachweise über die Auflösung der Vorehen (Scheidungsbeschlüsse, Sterbeurkunden) versehen mit Rechtskraftstempel vom Gericht
  • Geburtsurkunden aller gemeinsamen vorehelichen Kinder
  • Meldenachweise
  • je nach Sachlage, egal ob Österreicher oder Nicht-Österreicher, können weitere Urkunden und Nachweise benötigt werden 
  • Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft


Anzeige eines Sterbefalles

Die Anzeige des Todes erfolgt beim Standesamt des Sterbeortes. Die Beurkundung kann in jedem Standesamt in ganz Österreich erfolgen (offene Zuständigkeit).

Für die Beurkundung des Sterbefalles sind, falls Ihre Daten nicht im Zentralen Register hinterlegt sind, folgende Unterlagen des Verstorbenen mitzubringen:

  • Geburtsurkunde des Verstorbenen,
  • Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Ausländern: Reisepass
  • falls verheiratet: Heiratsurkunde,
  • falls die Ehe bereits wieder aufgelöst wurde: Sterbeurkunde, Scheidungsbeschluss
  • Meldenachweis des Verstorbenen


Staatsbürgerschaftsnachweis

Falls ihre Daten nicht im Staatsbürgerschaftsregister hinterlegt sind, sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde des Ansuchenden


Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde

Personenstandsurkunden (Geburt, Ehe, eingetragene Partnerschaft, Tod) können an jedem Standesamt in ganz Österreich beantragt und erledigt werde

Bitte kontaktieren Sie das Standesamt vorab telefonisch oder per Mail, um abzuklären, ob Ihre Daten bereits vollständig erfasst sind. Falls nicht, wird die Nacherfassung bei der zuständigen Behörde in die Wege geleitet. Sobald alle benötigten Unterlagen eingelangt sind, kann die angefragte Urkunde ausgestellt werden.


Gemeinsame Obsorge

Sind die Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. 

Die Eltern können jedoch, wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde, vor dem Standesamt persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit einmalig bestimmen, dass beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind.

Voraussetzung für die Begründung der gemeinsamen Obsorge ist die bereits erfolgte Anerkennung der Vaterschaft/Elternschaft. Diese wird in der Regel beim Geburtsstandesamt des Kindes vorgenommen.

Zur Erklärung der gemeinsamen Obsorge haben beide Elternteile einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.


Lebensbestätigung 

Die Bestätigung kann nur persönlich erfolgen und setzt die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises voraus. 

Beziehen Sie eine Pension aus dem Ausland, erhalten Sie von den ausländischen Behörden ein Formular zur Lebensbestätigung. Dieses Formular wird im Standesamt gegen Gebühr bestätigt.