An öffentlichen Orten im Ortsgebiet (also im geschlossen bebauten Gebiet, jedenfalls im Bereich zwischen den Schildern „Ortsanfang“ und „Ortsende“) muss Ihr Hund entweder an der Leine oder mit Maulkorb unterwegs sein.
Bei Bedarf, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen wie etwa im Gasthaus, bei Konzerten etc., muss Ihr Hund Maulkorb und Leine tragen.
Für große Hunde, für die die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht nachgewiesen wurde, besteht bis zum Nachweis der positiven Absolvierung eine Maulkorb- und Leinenpflicht (§ 5 Abs. 5 O.ö. HHG 2024).
Hunde der speziellen Rassen unterliegen gemäß § 9 Abs. 3 O.ö. HHG 2024 einer generellen Maulkorb- und Leinenpflicht, auch wenn die Alltagstauglichkeitsprüfung positiv nachgewiesen wurde. Um eine Befreiung der Maulkorb- und Leinenpflicht gemäß § 6 Abs. 3 O.ö. HHG 2024 beantragen zu können, ist eine positiv beurteilte verhaltensmedizinische Evaluierung erforderlich.
Es dürfen maximal 2 große Hunde gleichzeitig geführt werden (§9 Abs. 8 O.ö. HHG 2024). Davon darf maximal einer der speziellen Rassen angehören (§ 9 Abs. 9 O.ö. HHG 2024).
Hunde der speziellen Rassen dürfen gemäß § 9 Abs. 9 O.ö. HHG 2024 nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkundeausbildung positiv absolviert haben und verlässlich nach § 8 O.ö. HHG 2024 sind.
Die Leine muss der Körpergröße und dem Gewicht des Hundes entsprechend fest sein und darf die Länge von 1,5 Metern nicht überschreiten. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
Weiters sind an öffentlichen Orten im Ortsgebiet die Exkremente Ihres Hundes zu entfernen.
Generell darf Ihr Hund andere Personen aber auch andere Tiere nicht gefährden oder belästigen. Ihr Vierbeiner darf an öffentlichen Orten nicht unbeaufsichtigt herumlaufen. Sie (oder die von Ihnen mit der Beaufsichtigung betraute, geeignete Person) müssen das Tier jederzeit kontrollieren können.
Verschärfungen oder Lockerungen dieser grundsätzlichen Verpflichtungen können mit Verordnung der Gemeinde vorgesehen werden. Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Kundmachungen.