Hundeabgaben

Rund um den Hund

Für Fragen steht Ihnen

Frau Bettina Minichshofer

E-Mail: b.minichshofer@marchtrenk.gv.at        

Tel.:     07243/552- DW 255 (montags und mittwochs)

Frau Julia Dörr (Vertretung)

E-Mail: j.doerr@marchtrenk.gv.at

Tel.:     07243/552- DW 255 (dienstags, donnerstags und freitags)

Stadtamt Marchtrenk, 1. Stock (Kassa) gerne zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen:

Oö. Hundehaltegesetz 2024 (O.ö. HHG 2024)

Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20001317    

Oö. Hundehalteverordnung 2024 (Oö. HHVO 2024)

Gesetzestext im Rechtsinformationssystem: 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20001325 


An- und Abmeldung eines Hundes

Hundehalter/in ist die Person die über den Hund tatsächlich verfügt. Nur eine einzelne Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß § 3 Abs. 1 OÖ HHG 2002 Hundehalter/in sein. Diese muss ihn auch persönlich an- und abmelden.


Anmeldung eines Hundes

Die Meldung des Hundes hat am Hauptwohnsitz des Hundehalters/der Hundehalterin zu erfolgen. Jeder Hund der älter als zwölf Wochen ist, muss ab Erwerb binnen fünf Werktagen angemeldet werden. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt als erworben.

Die Anmeldung und erstmalige Entrichtung der Hundeabgabe hat persönlich beim Stadtamt zu erfolgen. 

Da für die Eintragung der Anmeldung im O.ö. Hunderegister einige Daten zum Hund (z.B. Wurfdatum, Chipnummer, Vorbesitzer…) benötigt werden, ist es ratsam den Impfpass des Tieres zur Anmeldung mitzubringen.

Generell ist laut § 2 Abs. 2 O.ö. HHG 2002 für alle Hunde (egal welche Rasse oder Größe) anlässlich der Anmeldung ein „allgemeiner Sachkundenachweis“ zu erbringen. Dieser muss laut § 4 Abs. 1 O.ö. HHG 2024 bereits vor Erwerb des Hundes absolviert sein!

Weiters muss laut § 3 Abs. 2 O.ö. HHG 2024 für jeden Hund bei der Anmeldung das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 725.000,- nachgewiesen werden.

Laut § 2 Abs. 1 O.ö. HHG 2024 ist der Anmeldung bei der Gemeinde auch die Bestätigung der Registrierung in der Heimtierdatenbank nach § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz anzuschließen. (siehe „Allgemeine Informationen zur Hundehaltung“)


HIER kann das Formular zur Anmeldung eines Hundes heruntergeladen werden. 

Abmeldung eines Hundes

Wenn Sie – aus welchen Gründen immer – nicht mehr Halter/in des auf Sie gemeldeten Hundes sind, müssen Sie den Hund gemäß § 2 Abs. 4 O.ö. HHG 2024 binnen einer Woche unter Angabe des Grundes abmelden. Falls der Hund an einen andere/n Halter/in weitergegeben wurde, muss dessen/deren Name und die Adresse bekannt gegeben werden.

Die Abmeldung kann schriftlich oder persönlich im Stadtamt vorgenommen werden. 

Im Falle eines Umzuges muss Ihr Hund am bisherigen Wohnort abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden. Falls Sie ihren Hund bei der Abgabenbehörde nicht abmelden, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter. 

Auch wenn Sie nur innerhalb unserer Gemeinde umziehen, sollten Sie nicht vergessen, die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekannt zu geben und einen aktuellen Nachweis der Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 


HIER können die Formulare heruntergeladen werden. 

Hundeabgabe

Abgabepflichtig ist jede Person, die im Gemeindegebiet einen über zwölf Wochen alten Hund hält. Für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist nach Erwerb eines Hundes eine jährliche Hundeabgabe zu entrichten.

Höhe der Abgabe:

Gemäß § 16 Abs. 1 O.ö. HHG 2024 wird die Hundeabgabe für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt. In Marchtrenk beträgt die Hundeabgabe aktuell

Für einen und jeden weiteren Hund    € 50,00

Für Wachhunde, Arbeitshunde*        € 30,00

Diensthunde, Therapiehunde, …**    €   0,00

*) Wachhunde gemäß §16 Abs. 2 O.ö. HHG 2024 sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hierfür geeignet sind.

Als Arbeitshunde gelten Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind. 

**) Folgende Hunde unterliegen laut § 15 Abs. 2 O.ö. HHG 2024 nicht der Hundeabgabe: 

       - Diensthunde öffentlicher Wachen, 

       - ausgebildete Assistenzhunde gemäß § 39a BBG 

       - Hunde durch konzessionierte Bewachungsunternehmen

       - Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen

Die Hundeabgabe ist gemäß § 17 Abs. 3 O.ö. HHG 2024 für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten und wird nicht aliquotiert, wenn die Hundehaltung nicht das gesamte Haushaltsjahr andauert. Allerdings vermindert sich die Abgabenpflicht bei der Anmeldung um jene Beträge, die im laufenden Haushaltsjahr von wem auch immer für denselben Hunde oder vom neuen Halter/von der neuen Halterin für einen anderen, mittlerweile verendeten oder weitergegebenen Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden. Ein Zahlungsnachweis ist bei der Anmeldung vorzulegen.

Fälligkeit:

Für das laufende Jahr ist die Hundeabgabe direkt bei der Anmeldung bzw. per Zahlschein innerhalb von zwei Wochen nach Meldung eines Hundes zu entrichten. Für die weiteren Jahre ist die Hundeabgabe gemäß § 17 Abs. 2 O.ö. HHG 2024 bis spätestens 31. März eines jeden Jahres fällig.


Hundemarke

Mit Inkrafttreten des O.ö. Hundehaltegesetz 2024 am 01.12.2024 ist die amtliche Hundemarke entfallen.


Allgemeine Informationen zur Hundehaltung

Informationen des Land Oberösterreich zum oberösterreichischen Hundehaltergesetz


Sachkundenachweis

Jede/r Hundehalter/in in Oberösterreich muss gemäß § 2 Abs. 2 O.ö. HHG 2024 die sogenannte Sachkunde für das Halten eines Hundes nachweisen. Dabei ist es egal um welche Hunderasse es sich bei der Haltung handelt. 

Den Sachkundenachweis können Sie laut § 4 Abs. 1 O.ö. HHG 2024 durch Absolvieren eines (mindestens) sechsstündigen Theoriekurses erlangen.  Diese Ausbildung ist vor Anschaffung eines Hundes zu absolvieren, da unter anderem Inhalte wie „Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden“, „allgemeine Anforderungen an die Haltung und Pflege“ sowie „Anschaffung und Kosten“ und „rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung“ vermittelt werden. Ein erbrachter Sachkundenachweis ist auch für weitere oder nachfolgende Hunde gültig.

Entsprechende Kurse werden von den meisten Hundeschulen, vielen Tierärzten und der Tierklinik Wels angeboten. 

Alle Termine für Sachkundekurse in Oberösterreich entnehmen Sie bitte der Homepage des Landes Oberösterreich unter folgendem Link:

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/hunde-sachkunde-kurse.htm    

 Bringen Sie den Sachkundenachweis, unbedingt bereits zur Anmeldung mit!


Versicherungspflicht

Gemäß § 3 Abs. 2 O.ö. HHG 2024 muss jeder Hund durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000,- versichert sein. Oft ist die Versicherung eines Hundes bereits in der Haushaltshaftpflichtversicherung inkludiert. Die Hundehaftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Fragen Sie dazu bei Ihrem Versicherungspartner nach. 

Die Hundehaftpflichtversicherung muss bereits bei der Anmeldung vorhanden sein und ist am Gemeindeamt nachzuweisen. Notwendige Inhalte des Nachweises sind Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin, die Versicherungsgesellschaft, die Polizzennummer, die Deckungssumme und die Anzahl der versicherten Hunde. 

Heimtierdatenbank

Unabhängig von der Anmeldung am Hauptwohnsitz nach dem OÖ Hundehaltegesetz 2002, ist die Kennzeichnung mittels Mikrochip und die zugehörige Registrierung nach dem § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz in der Heimtierdatenbank des Bundes Österreich. Demnach ist jede/r Halter/in verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung (spätestens mit einem Alter von drei Monaten oder vor Weitergabe), Einreise oder sonstiger Weitergabe über ein elektronisches Portal unter anderem selbst, durch die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), durch einen Tierarzt/eine Tierärztin oder eine sonstige Meldestelle (z.B. Tierheim) mit allen notwendigen Daten zu registrieren. 

Die Bestätigung aus der Registrierung in der Heimtierdatenbank ist laut § 2 Abs. 2 OÖ. HHG 2002 der Anmeldung eines Hundes bei der Hauptwohnsitzgemeinde anzuschließen. Sollten Sie bis zur Anmeldung noch keine Möglichkeit zur Registrierung in der Heimtierdatenbank gehabt haben, kann die Bestätigung nachgereicht werden.


Auch Änderungen wie Adresswechsel oder Telefonnummern während des Hundebesitzes müssen immer aktualisiert werden. Nur so haben Sie als Hundehalter/in den Vorteil, dass ein entlaufener oder gestohlener Hund nach seinem Auffinden seinem Besitzer/seiner Besitzerin eindeutig zugeordnet werden kann und Sie eine Benachrichtigung über den Verbleib Ihres Tieres erhalten können. https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at

Alltagstauglichkeitsprüfung

Ab 01.12.2024 wird bei Hundeanmeldungen in große und kleine Hunde unterschieden. 

Dabei kommt die sogenannte 40/20-Regelung zur Geltung. Alle Hunde, die entweder mindestens 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 kg Normalgewicht haben, werden als groß eingestuft. 

Außerdem werden unter § 6 Abs. 1 O.ö. HHG 2024 6 spezielle Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu sowie Kreuzungen untereinander) angeführt, bei deren Haltung erweiterte Auflagen gelten. Dazu zählt unter anderem, dass diese Rassen unabhängig von Größe und Gewicht als große Hunde geführt werden.

Mit allen großen Hunden, die älter als 12 Monate und jünger als 8 Jahre sind, ist gemäß § 5 O.ö. HHG 2024 zusätzlich zu den oben genannten Nachweisen eine Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren und der Gemeinde nachzuweisen. Nähere Informationen erhalten Sie unter: https://hundehaltung-ooe.at/ 

Sachkundenachweis, Alltagstauglichkeitsprüfung, sowie Anrechnungsmöglichkeiten anderer Ausbildungen und Zusatzausbildungen für auffällige Hunde sind in der O.ö. Hundehalteverordnung 2024 geregelt.

Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten

An öffentlichen Orten im Ortsgebiet (also im geschlossen bebauten Gebiet, jedenfalls im Bereich zwischen den Schildern „Ortsanfang“ und „Ortsende“) muss Ihr Hund entweder an der Leine oder mit Maulkorb unterwegs sein. 

Bei Bedarf, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen wie etwa im Gasthaus, bei Konzerten etc., muss Ihr Hund Maulkorb und Leine tragen.

Für große Hunde, für die die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht nachgewiesen wurde, besteht bis zum Nachweis der positiven Absolvierung eine Maulkorb- und Leinenpflicht (§ 5 Abs. 5 O.ö. HHG 2024). 

Hunde der speziellen Rassen unterliegen gemäß § 9 Abs. 3 O.ö. HHG 2024 einer generellen Maulkorb- und Leinenpflicht, auch wenn die Alltagstauglichkeitsprüfung positiv nachgewiesen wurde. Um eine Befreiung der Maulkorb- und Leinenpflicht gemäß § 6 Abs. 3 O.ö. HHG 2024 beantragen zu können, ist eine positiv beurteilte verhaltensmedizinische Evaluierung erforderlich.

Es dürfen maximal 2 große Hunde gleichzeitig geführt werden (§9 Abs. 8 O.ö. HHG 2024). Davon darf maximal einer der speziellen Rassen angehören (§ 9 Abs. 9 O.ö. HHG 2024). 

Hunde der speziellen Rassen dürfen gemäß § 9 Abs. 9 O.ö. HHG 2024 nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkundeausbildung positiv absolviert haben und verlässlich nach § 8 O.ö. HHG 2024 sind.

Die Leine muss der Körpergröße und dem Gewicht des Hundes entsprechend fest sein und darf die Länge von 1,5 Metern nicht überschreiten. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.

Weiters sind an öffentlichen Orten im Ortsgebiet die Exkremente Ihres Hundes zu entfernen. 

Generell darf Ihr Hund andere Personen aber auch andere Tiere nicht gefährden oder belästigen. Ihr Vierbeiner darf an öffentlichen Orten nicht unbeaufsichtigt herumlaufen. Sie (oder die von Ihnen mit der Beaufsichtigung betraute, geeignete Person) müssen das Tier jederzeit kontrollieren können.

Verschärfungen oder Lockerungen dieser grundsätzlichen Verpflichtungen können mit Verordnung der Gemeinde vorgesehen werden. Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Kundmachungen.

Strafbestimmungen

Verstöße gegen die Bestimmungen des OÖ Hundehaltegesetz 2002 sind von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu maximal € 7.000,- zu ahnden, wobei wir hoffen, dass es dazu nie kommen muss.




Zuständig